Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. ARTIKEL: ANWENDUNG

a. Diese Bedingungen haben Beziehung auf alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen von der Gesellschaft (Vennootschap onder Firma eine Art OHG) Mega Stoffen V.O.F., weiter Mega Stoffen genannt, (Eintragungsnummer in dem Handelsregister [k.V.K.] 08115799 und oder Ihre Nachfolger an Dritte, auf alle durch Mega Stoffen im Auftrag von Dritten verrichteten Arbeiten, sowie auf alle Absprachen im weitesten Sinne des Wortes von Mega Stoffen mit Dritten übereingekommen.

b. Diese Bedingungen gelten ebenso in den Niederlanden wie außerhalb der Niederlande, ungeachtet des Wohn- oder Verbleibplatzes der bei einem etwaigen Vertrag betroffenen Parteien, ungeachtet auch des Ortes in dem die Absprache zustande gekommen ist oder des Ortes in dem der Vertrag ausgeführt werden sollte. Die niederländische Fassung dieser Bedingungen ist maßgeblich. Der Käufer/Auftraggeber kann aus Auslassungen und/oder Fehlern in Übersetzungen dieser Bedingungen keine Ansprüche ableiten.

c. Insofern der Käufer/Auftraggeber Einkaufsbedingungen hantiert, sind diese nicht bindend für Mega Stoffen, wenn sie abweichen von diesen Lieferungsbedingungen.

d. Eventuelle Abweichungen von diesen Bedingungen, von Mega Stoffen zu bestimmter Zeit gewährt/ausgeführt im Vorteil von dem Käufer/Auftraggeber, geben diesem niemals das Recht sich später darauf zu berufen oder die Ausführung von solch einer Abweichung für ihn/sie feststehend für sich zu erzwingen.

e. Wenn der Käufer/Auftraggeber in einer anderen Sprache als Niederländisch Kenntnis von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nimmt oder davon Kenntnis nehmen konnte und es unterschiedliche Auslegungen des Textes gibt, so hat die niederländische Fassung Vorrang vor den anderssprachigen Fassungen, es sei denn, dass Mega Stoffen ausdrücklich in Schriftform darauf verzichtet.

2. ARTIKEL: ANGEBOTE

a. Alle Angebote und Preisabgaben sind total freibleibend, insofern nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt wurde. Sie sind nach bestem Wissen von Mega Stoffen abgegeben und basiert auf eventuell bei Anfrage erteilten Angaben.

b. Die von Mega Stoffen erteilten Angaben in Katalogen, Websites, Faltblättern, Zeichnungen oder auf andere Art und Weise mitgeteilten Angaben bezüglich der Größe, Kapazität, Leistungsvermögen, Farbe, Materialstruktur, tadellosen Ausführung oder Resultate sind als in etwa und freibleibend zu betrachten. Mega Stoffen ist an diese Angabe nicht gebunden und akzeptiert bei eventuellen Unrichtigkeiten in den Angaben keinerlei Ansprüche.

3.1: ARTIKEL: AUFTRÄGE/VEREINBARUNGEN

a. Unter Auftrag ist zu verstehen: jeder Vertrag mit Mega Stoffen, egal ob sie dieser Güter verkauft, auszuführende Arbeiten auf sich nimmt, oder Personal, Material oder Raum zur Verfügung stellt, oder irgendeine andere Leistung verrichtet, dies alles im weitesten Sinne des Wortes.

b. Alle mit Mega Stoffen abgeschlossene Verträge werden erst nach schriftlicher Bestätigung von Mega Stoffen bindend, oder dadurch, dass Mega Stoffen mit der Ausführung des Auftrages angefangen hat. Eventuelle Zufügungen oder Änderungen auf obengenannte Verträge binden Mega Stoffen erst nachdem und soweit diese von Mega Stoffen akzeptiert und schriftlich bestätigt sind. Falls Käufer/Auftraggeber nicht innerhalb von 8 Tagen nachdem Änderungen oder Zufügungen zur Kenntnis genommen wurden, oder normalerweise zur Kenntnis genommen hätten werden können, nicht schriftlich gegen die Änderungen/Zufügungen protestiert hat, werden diese Änderungen/Zufügungen als akzeptiert betrachtet. Von Käufer/Auftraggeber wird erwartet, Kenntnis genommen zu haben von den beabsichtigten Änderungen/Zufügungen zu dem Zeitpunkt, an dem Mega Stoffen anfängt mit den Arbeiten, worauf die Änderungen/Zufügungen sich beziehen. Nur die Direktion oder eventuell der/die von der Direktion ausdrücklich Bevollmächtigte kann und darf im Namen von Mega Stoffen die Verträge abschließen.

c. Falls nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart wurde, hat Mega Stoffen zu jeder Zeit das Recht, den Auftrag ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen, wobei diese Bedingungen auch zu Gunsten von diesen Dritten gelten, unter der Voraussetzung übrigens, dass Mega Stoffen sie, wenn es sein muss im nachhinein, schriftlich mächtig, sich auf diese Bedingungen zu berufen, ohne dass durch diese Ermächtigung eine einzige Verpflichtung gegen Mega Stoffen entstehen könnte.

ARTIKEL 3.2: HINZUFÜGEN FERNABSATZ

a. Wenn Aufträge/Verträge im Fernabsatz ungeachtet des dann geltenden Rechts zustande kommen und der Käufer/Auftraggeber sich zu Recht darauf beruft, wird Mega Stoffen den Inhalt des betreffenden Gesetzes entsprechend respektieren. Dies bedeutet, dass Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die aufgrund ihres allgemeinen Charakters unter diesen Umständen zu einem beliebigen Zeitpunkt im Widerstreit zum betreffenden Gesetz stehen, diesem sodann nachgeordnet sind.

b. Waren, die von Mega Stoffen an den Käufer/Auftraggeber auf der Grundlage der vom Käufer/Auftraggeber, ganz oder teilweise, angegebenen Maße, geliefert wurden, können nicht vom Käufer/Auftraggeber wirksam zurückgegeben werden.

4. ARTIKEL: HAFTUNG

a. Mega Stoffen ist, abgesehen von dass was bestimmt ist bei Artikel 9 dieser Bedingungen nicht haftbar für irgendwelche Schaden die sei es unmittelbar sei es unmittelbar bezieht auf die nicht Beantwortung der gelieferten Sachen der Vereinbarung, Es sei dann an sie ist Absicht oder grobe Schuld zuzuschreiben. Deswegen akzeptiert Mega Stoffen dies auch nicht bei großen Kalamitäten, wie zum Beispiel, Feuer, Wasserschaden, und Unheil von auswärts zum Beispiel Krieg und Erdbeben.

b. Falls die von Mega Stoffen gelieferten Waren zu irgendeinem Zeitpunkt in welcher Form und/oder unter welchen Umständen auch immer beim Käufer/Auftraggeber und/oder bei Dritten eine allergische Reaktion hervorrufen, kann Mega Stoffen weder direkt noch indirekt durch und/oder seitens des Käufers/Auftraggebers dafür haftbar gemacht werden.

c. Sollte Mega Stoffen wegen etwaiger anderer Gründe in Bezug auf den Vertrag schadenspflichtig sein, wird der schuldigte Schadensersatz immer beschränkt sein auf höchstens den Rechnungsbetrag (exklusiv Mehrwertsteuer) in Bezug auf die betreffenden Güter und/oder Dienste, dies mit einem Maximum von EURO 50,00 (wörtlich: Fünfzig Euro).

d. Berufung auf diese Bedingungen hebt die Zahlungsverpflichtung von dem Käufer/Auftraggeber gegen Mega Stoffen nicht auf.

5. ARTIKEL: LIEFERUNGSZEITPUNKT UND LIEFERUNGSORT

a. Die in Angeboten, Auftragsbestätigungen und Verträgen genannten Lieferungszeiten werden nach bestem Wissen übereingekommen und werden wo möglich auch nachgekommen, sind jedoch für Mega Stoffen nicht bindend.

b. Überschreitung dieser Termine, durch welche Ursache auch immer, gibt der Käufer/Auftraggeber niemals Recht auf Schadenersatz, Auflösung des Vertrages oder Nichtnachkommen von jeglicher Verpflichtung, die für ihn aus dem entsprechenden Vertrag oder aus einem etwaigen anderen, der mit diesem oder einem anderen Vertrag zusammenhängt, entstehen könnte.

c. Bei übermäßiger Überschreitung der Lieferzeit, dies zur Beurteilung von Mega Stoffen, wird Mega Stoffen sich beratschlagen mit dem Käufer/Auftraggeber.

d. Lieferung findet ab Betrieb der Mega Stoffen oder einem von Mega Stoffen zu bestimmenden Ort statt.

e. Falls von Mega Stoffen verkaufte Güter oder angebotene Dienste, nachdem sie an Käufer/Auftraggeber angeboten wurden, von diesem nicht akzeptiert werden, stehen sie während maximal fünf Arbeitstagen dem Käufer/Auftraggeber zur Verfügung. Die Güter werden während dieser Zeit eingelagert auf Rechnung von dem Käufer/Auftraggeber. Nach der genannten Zeit wird die Hauptsumme die bei Abnahme oder Erfüllung schuldig wäre, erhöht mit den Spesen und Zinsen, auf den Käufer/Auftraggeber gefordert können werden; auch ohne Lieferung der genannten Güter oder Dienste. Die Bezahlung wird dann als Schadenersatz an Mega Stoffen betrachtet.

f. Sollte der Käufer/Auftraggeber nicht oder nicht rechtzeitig an etwaige aus diesem oder aus einem anderen mit diesem Auftrag zusammenhängenden Vertrag entstehenden Verpflichtungen nachkommen, ist Mega Stoffen berechtigt, nachdem der Käufer/Auftraggeber schriftlich in Verzug gesetzt wurde - ohne gerichtliches Einschreiten - die Ausführung zu verschieben, ohne dass Mega Stoffen schadenersatzpflichtig ist.

6. ARTIKEL: TRANSPORT UND TRANSPORTRISIKO

a. Mega Stoffen bestimmt die Wahl des Transportmittels.

b. Der Transport der bei Mega Stoffen bestellten Güter findet auf Rechnung von dem Käufer/Auftraggeber statt, Rücksendungen mit einbegriffen.

c. Alle bei Mega Stoffen bestellten/gekaufte Güter, eventuelle Rücksendungen seitens Käufer/Auftragsgeber einbegriffen reisen ab Zeitpunkt der Versendung auf Risiko von dem Käufer/Auftraggeber. Auch falls franko Lieferung übereingekommen sein sollte, ist der Käufer/Auftraggeber haftbar für alle Schäden die während des Transports entstehen.

d. Die Güter werden ausschließlich im Parterre geliefert für den Haupteingang oder auf eine andere für Mega Stoffen gut erreichbare Stelle, immer zu der Beurteilung von Mega Stoffen Sollen die Güter woanders als im Parterre abgeliefert werden, sind die hieran verbundenen extra Kosten und Risikos ganz für Rechnung von dem Käufer/Auftraggeber. Da wo der Käufer/Auftraggeber während die Lieferung nicht anwesend ist, nicht im Stande ist die Waren im Empfang zu nehmen und dergleichen mehr im Verzug bleibt die Waren im Empfang zu nehmen, hat Mega Stoffen das Recht um die Lieferung um zu setzen in eine Abholpflicht des Käufers/Auftraggebers auf die durch den Spediteur angegebene Adresse, nachdem er durch Hinterlassung eine schriftliche Mitteilung den Käufer/Auftraggeber darüber informiert hat.

e. Bei Ankunft der Güter muss der Käufer/Auftraggeber sich davon überzeugen, in welchem Zustand sich die Güter befinden. Sollte sich dann doch herausstellen, dass Schade an den Gütern oder Materialen entstanden ist, muss er alle Maßregeln ergreifen, die nötig sind um Schadenersatz von der Transportunternehmung zu erlangen. Mit Unterzeichnung des Empfangsbeweises, ausgegeben von oder namens Mega Stoffen, erklärt Käufer/Auftraggeber die Güter in gutem Zustand empfangen zu haben.

7. ARTIKEL: PREISE UND KOSTEN a. Für jeden Auftrag stellt Mega Stoffen einzeln einen Preis oder Tarif fest. Dieser Preis oder dieser Tarif ist ausschließlich bestimmt als zu zahlender Betrag für die von Mega Stoffen zu liefernde Leistung, mit Einbegriff von den normalerweise dazugehörigen Kosten. Die in dem Angebot genannten Preise sind basiert auf die bis dahin bekannten Kostenpreisfaktoren, Kurse, Löhne, Steuern, Rechte, Lasten, Frachten usw.. Im Falle einer Erhöhung von einer dieser Faktoren ist Mega Stoffen berechtigt den angebotenen (Verkaufs)preis dementsprechend zu ändern.

b. In dem Preis oder Tarif sind also nicht die Erhebung von Regierungs- oder anderen Instanzen einbegriffen, ebenso wenig sind Bußen oder Versicherungsprämien usw. einbegriffen.

c. Mega Stoffen ist berechtigt Vorauszahlungen bzw. Depot oder Sicherheit (in Form von einer Bankgarantie) zu verlangen.

d. Mega Stoffen behalt sich das Recht vor Kosten der Versandt in Rechnung zu bringen

8. ARTIKEL: ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

a.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich anders übereingekommen wurde, hat die Zahlung der von Mega Stoffen zugeschickten Rechnungen innerhalb von 8 (acht) Tagen nach Rechnungsdatum zu geschehen, ohne Abzug von Rabatten und ohne jede Form von Kompensation. a.2. In Online-Transkationen über eine Website, wie zu dem Beispiel über einen Online-Geschäft findet Begleichung voraus statt über eine auf der Website erwähnte Zahlungsmethode, oder auf eine andere ausdrücklich schriftlich vereinbarte Methode.

b. Alle Zahlungen haben ohne Abzug oder Aufrechnung zu geschehen im Büro von Mega Stoffen oder auf eine von Mega Stoffen zu nennendes Bank- oder Girokonto.

c. Rabatte können ausschließlich nach Übereinstimmung zwischen Mega Stoffen und Käufer/Auftraggeber erteilt werden. Falls nicht schriftlich anders festgelegt wurde, sind diese Rabatte einmalig. Bei folgenden Transaktionen kann man auf vorige Rabatte nicht appellieren.

9. ARTIKEL: REKLAMATIONEN

a. Eventuelle Beanstandungen von Warenlieferungen, Dienstleistungen oder Rechnungsbeträgen müssen innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Eingang der Waren, Erbringung der Dienstleitungen oder Erhalt der Rechnung schriftlich und per Einschreiben bei Mega Stoffen eingereicht worden sein, und zwar unter genauer Angabe der Fakten, auf die sich die Beanstandungen beziehen. Das Beanstandungsrecht des Käufers/Auftraggebers wird unwirksam, falls die Produkte von dem Käufer/Auftraggeber oder in ihrem Auftrag bearbeitet wurden. Dies gilt ebenso für angerissene Güter oder Güter wovon die Verpackung beschädigt ist.

b. Reklamationen in Bezug auf Bedingungen in diesen Lieferungsbedingungen die z.B. gemeint sind in dem "Burgerlijk Wetboek Boek 6 titel 5 afdeling 3 artikel 233 sub a." (Nichtigkeit in Bezug auf eine oder mehrere Bedingungen auf Grund von "unredlich beschwerend sein") müssen ebenso innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Kenntnisnahme von diesen Bedingungen oder dem Zeitpunkt worauf man hiervon billigerweise hätte Kenntnis nehmen können, schriftlich und per Einschreiben bei Mega Stoffen eingereicht sein unter genauer Angabe der Tatsachen auf die die Reklamationen sich beziehen. Das Recht auf Reklamationen verfällt in dem Augenblick, in dem der Vertrag zustande kommt. Der Käufer/Auftraggeber nimmt Abstand von der Möglichkeit sich im Nachhinein zu berufen auf das "unredlich beschwerend sein" von einer oder mehrerer Bedingungen in diesen Lieferungsbedingungen, soweit die eventuell als unredlich beschwerend erfahrenen Bedingungen nicht durch die Obrigkeit zwingend vorgeschrieben sind.

c. Sollten eingereichte Reklamationen nicht obigen Bedingungen entsprechen, können sie nicht akzeptiert werden und wird der Käufer/Auftraggeber geachtet das Gelieferte und/oder Verrichtete zu billigen. Wenn Mega Stoffen der Meinung ist, dass eine Reklamation eingereicht wurde, hat er das Recht, entweder einen in gegenseitigem Einverständnis festzustellenden Geldbetrag als Schadensersatz auszuzahlen an Käufer/Auftraggeber, oder eine neue Lieferung zu leisten mit Berücksichtigung des bestehenden Vertrages, dies mit der Verpflichtung von dem Käufer/Auftraggeber um das Falsche oder Beschädigte franko an Mega Stoffen zu returnieren; ganz nach Wahl von Mega Stoffen

d. Mega Stoffen ist nur verpflichtet von eingereichten Reklamationen Kenntnis zu nehmen, wenn den betroffenen Käufer/Auftraggeber in dem Augenblick in dem er die Reklamationen einreichte an alle seine bestehenden Verpflichtungen gegen Mega Stoffen, aus welchen Verträgen auch erwachsend und woraus auch entstehend, integral nachgekommen ist. e. Rücksendungen die unzureichend frankiert oder verpackt sind, werden nicht von Mega Stoffen entgegengenommen. Alle Rücksendungen von dem Käufer/Auftraggeber erfolgen auf ihre eigene Rechnung und Gefahr.

10 ARTIKEL: ANNULIERUNG/AUFLÖSUNG UND AUFSCHUB

a. Mega Stoffen hat das Recht, wenn der Käufer/Auftraggeber ganz oder teilweise im Verzug ist oder bleibt seine Verpflichtungen in Beziehung auf eherner durch Mega Stoffen - versorgte Lieferungen, geleistete Diensten, oder auf Grund andere Sachen zu erfüllen, ihre Verpflichtungen gegenüber Käufer/Auftraggeber zu verschieben, und oder die darauf beziehende Vereinbarungen ganz oder teilweise zu annullieren/auf zu lösen. Dies ohne durch den Käufer/Auftraggeber auch auf eine einzige Weise beansprucht werden zu können und unberührt die Mega Stoffen zukommende Rechten. Mega Stoffen hat auch dieses Recht, wenn es bei dem Käufer/Auftraggeber Rede ist von einem Konkurs, oder anderen von Rechtswege festgestellte Zahlungsunfähigkeit, andere Formen von Schuldbegleitung, Liquidation der Geschäftsform/ geschäftliche Aktivitäten und oder nach Maßstab der Mega Stoffen Drohung dieser Umstände. Alle Forderungen von Mega Stoffen auf Käufer/Auftraggeber sind wenn dann für ihr sofort eintreibbar.

b. Wenn Käufer/Auftraggeber sich wünscht die durch ihm angegangene Vereinbarungen zu annullieren/auf zu lösen, dann hat Mega Stoffen das Recht Erfüllung der angegangene Vereinbarung zu fordern, oder schuldet Käufer/Auftraggeber an Mega Stoffen minimal 30% des Kaufpreises.

c. Die von Mega Stoffen gelieferten Textilwaren und/oder Kurzwaren haben angesichts der Art und Herstellungstechniken dieser Produkte eine Größen-, Farb-, Struktur- und/oder Zusammensetzungstoleranz. Eine Abweichung innerhalb der anwendbaren Toleranzgrenzen berechtigt den Käufer/Auftraggeber nicht zur Annullierung, Aufhebung oder Aussetzung des Vertrags.

11. ARTIKEL: VERGÜTUNG BEI ZU SPÄTER ZAHLUNG ODER IM NICHTZAHLUNGSFALL

Sollte die Bezahlung der von Mega Stoffen zugeschickten Rechnungen nicht innerhalb von 8 (acht) Tagen nach Rechnungsdatum eingegangen sein, wird der Käufer/Auftraggeber geachtet von Rechts wegen im Verzug zu sein und hat Mega Stoffen ohne weitere Inverzugsetzung das Recht des Käufers/Auftraggebers über den ganzen von ihm verschuldeten Betrag, ab Verfalldatum, Zinsen in Rechnung zu bringen in Höhe von den gesetzlich festgesetzten Verzugszinsen mit einem Minimum von 1% pro Monat oder einen Teil davon, unvermindert der Mega Stoffen sonst noch zustehenden Rechte, worunter das Recht auf Käufer/Auftraggeber alle auf die Einforderung entstehenden Kosten, sowie gerichtliche wie außergerichtliche Inkassospesen, die im Vorhinein fixiert werden auf 15% des zu fordernden Betrages, mit einem Minimum von EURO 250,00 (wörtlich: Zweihundertfünfzehn Euro) zu fordern.

NB: In den Fällen, dass den Gesetzgeber die Höhe von den an dem Käufer/Auftraggeber zu belasten Inkassospesen gesetzlich bestimmt hat, ist der Käufer/Auftraggeber außergerichtliche Inkassospesen schuldig laut des Gesetzes.

12. ARTIKEL: EIGENTUMSVORBEHALT

a. Solange einen Käufer/Auftraggeber an Mega Stoffen keine vollständige Zahlung der von Mega Stoffen an ihn gelieferten Güter, Teilstücke, Installationen und/oder verrichteten Arbeiten geleistet hat, bleiben diese auf Rechnung und Risiko des Käufers/Auftraggebers kommenden Güter und/oder Materiale, das unstreitigen Eigentum von Mega Stoffen.

b. Sollte der Käufer/Auftraggeber irgendeiner Verpflichtung aus dem Vertrag mit Bezug auf die verkauften Güter und/oder verrichteten Arbeiten nicht nachkommen, ist Mega Stoffen ohne weitere Inverzugsetzung berechtigt die Güter oder Materiale zurückzunehmen, in dem Falle wird der Vertrag ohne gerichtliche Zwischenkunft entbunden, unvermindert dem Recht von Mega Stoffen wo nötig gerichtliche oder außergerichtliche Vergütung zu fordern betreffend eventuell durch Mega Stoffen gelittenem oder noch zu leidendem Schaden, mit Einbegriff von: gelittenem Verlust, verlorenem Gewinn, Zinsen, Transportkosten usw.

c. Mega Stoffen behält sich das Recht vor um Güter, Werkzeuge, Materiale, Autos, Geld, Wertpapiere, (finanzielle) Bescheide usw., die sie von Käufer/Auftraggeber, unter welchem Titel auch immer, unter sich hat, in der Tat unter sich zu halten, bis den Käufer/Auftraggeber völlig seinen finanziellen und anderen Verpflichtungen an Mega Stoffen nachgekommen ist.

d. Bei Verträge mit einem Käufer/Auftraggeber der sein Sitz hat in einem Land wo ein verlängerter Eigentumsvorbehalt geltend ist hat Mega Stoffen das Recht sich auf jeder ihr passendes Augenblick zu berufen auf das dort geltend verlängerten Eigentumsvorbehalt

13. ARTIKEL: ÜBERMACHT

a. Übermacht entbindet Mega Stoffen von ihren Verpflichtungen gegen den Käufer/Auftraggeber. Als Übermachtsfaktoren kommen in Betracht: solche Geschehnisse und Zustände die einen deutlich nachweisbaren und direkt ausübenden Einfluss haben auf den Betrieb Mega Stoffen, sowie: ernsthafte Störungen in ihrem Produktionsprozess; Krieg; auch außerhalb von den Niederlanden; Aufruhr; Epidemie; Feuer; Verkehrsstörungen; Arbeitsunterbrechung; Ausschließung; Verlust oder Beschädigung beim Transport; Unfall oder Krankheit ihres Personals; Einschränkungen der Einfuhr oder andere Einschränkungen obrigkeitshalber; usw.. Mega Stoffen ist von ihren Verpflichtungen entbunden, ungeachtet dessen ob die Übermacht in ihrem eigenen Betrieb oder woanders, wie z.B. in Betrieben von Zulieferanten, Transportunternehmen, Großhändlern usw.

b. Im Falle von Verhinderung der Ausführung des Vertrages als Folge von Übermacht ist Mega Stoffen berechtigt, ohne gerichtliche Zwischenkunft, entweder die Ausführung des Vertrages für höchstens sechs Monate aufzuschieben, oder den Vertrag ganz oder teilweise zu entbinden, dies zur Beurteilung von Mega Stoffen Der Käufer/Auftraggeber wird von dieser durch Mega Stoffen getroffene Entscheidungen einen schriftlichen Bericht empfangen.

14. ARTIKEL: ENTWURFSSCHUTZ

a. Auf alle durch Mega Stoffen zugunsten des Käufers/Auftraggebers hergestellte Produkten, geleistete Diensten usw. gehören die eventuell anwesenden Urheberrecht und/oder andere immaterielle Rechten Mega Stoffen zu. Gebrauch oder alternativ Gebrauch von diesen Rechten, Entwürfe und oder Ideen von Mega Stoffen ist aufs strengste verboten, es sei denn dass Mega Stoffen dafür nachdrücklich und schriftlich ihre Genehmigung abgegeben hat und alle durch Mega Stoffen gestellte Bedingungen erfüllt hat.

b. Sollte der Käufer/Auftraggeber sich nicht an das unter 14a Genannte halten, hat Mega Stoffen ohne weitere in Verzugsetzung und/oder gerichtliche Intervention Recht auf Bußgeld in Höhe von

EURO 11.500,00 (wörtlich: Elftausendfünfhundert EURO) für jeden Tag oder einem Teil davon, den die Übertretung dauert. Dies in Übereinstimmung mit dem Recht auf Vergütung des ihr, direkt oder indirekt, entstandenen Schadens.

15. ARTIKEL: GARANTIE

a. Durch Mega Stoffen wird ausschließend Garantie erteilt laut der Absätze der mit den Gütern mitgelieferten Garantieklausel. In diesen Fälle fängt die Garantie erst dann an, nachdem Mega Stoffen mittels Einschreiben von dem Käufer/Auftraggeber Bescheid bekommen hat. Wird durch Mega Stoffen keine Grantieklausel mitgeliefert dann gibt es grundsätzlich keine Garantie wenn dies nicht streitig ist mit dem Gesetz.

b. Wird durch Mega Stoffen Garantie erteilt ohne eine Garantieklausel, dann ist die Dauer der Garantiefrist bis zu maximal 6 (sechs) Monaten nach Lieferung der bezogenen Güter. Auch hier erst nachdem Mega Stoffen mittels Einschreiben von dem Käufer/Auftraggeber Bescheid bekommen hat.

c. Die Garantie enthält Reparatur oder Ersatz der gelieferten Güter, dies nach Wahl von Mega Stoffen Unheil von auswärts verpflichtet Mega Stoffen niemals Garantie zu erteilen.

d. Die bei Mega Stoffen, oder bei durch sie eingeschaltete Dritte, für Reparatur empfangen Güter halten sich immer und in alle Fälle auf zu Risiko und Rechnung des Käufers/Auftraggebers

16. ARTIKEL: ZUSTÄNDIGES RECHT UND BEFUGTER RICHTER

a. Auf alle Angebote, Aufträge und mit Mega Stoffen abzuschließende Verträge ist niederländisches Recht gültig, Dennoch hat Mega Stoffen das Recht sich auf jedem für sie gewünschten Moment sich zu können und mögen berufen auf das gültigen Recht in dem Land wo der Käufer/Auftraggeber seine Sitz hat, oder auf dem Wiener Kaufvertrag. Alsdann wird in Abweichung von das was unter Absatz b. geschriebene den Streitfall unterzogen an den (absolut) zuständigen Richter in dem Rechtsgebiet des Käufers/Auftraggebers. Mega Stoffen braucht dem Käufer/Auftraggeber hierüber nicht voraus bekannt zu geben.

b. Alle Streitfragen sind dem Urteil des zuständigen Gerichts des Gerichtsbezirks Overijssel unterworfen, wobei Mega Stoffen jedoch berechtigt ist, Streitfragen einem anderen zuständigen Gericht vorzulegen.

c. Mega Stoffen hat außerdem das Recht, um sich jederzeit nach eigenem Ermessen auf das UNKaufrecht zu berufen. In diesem Fall wird das Gericht des Staates, in dem sich der Sitz von Mega Stoffen befindet, befugt sein, über Streitfragen zu entscheiden. Mega Stoffen ist nicht verpflichtet, den Käufer/Auftraggeber im Voraus davon in Kenntnis zu setzen.

d. Falls irgendein Artikel oder Absatz dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ im Widerspruch zu den Rechtsvorschriften und/oder zwingenden Vorschriften steht und dadurch keine Wirkung hat oder nicht von Mega Stoffen angewendet wird, so bleibt die Gültigkeit der anderen Artikel davon unberührt.

e. Sollte ein Artikel oder Sub-Artikel von diesen Allgemeinen Bedingungen ungültig werden, beeinträchtigt das nicht die Gültigkeit der anderen Artikel.

ZUM SCHLUSS

Diese „Allgemeine Bedingungen“ sind durch De Incassokamer B.V. für Mega Stoffen ausgefertigt und unter Rücksicht ihrer „Allgemeine Bedingungen“ und BW Buch 6 Abteilung 3 zustanden gekommen. Das Verlagsrecht (© Copyright) gehört De Incassokamer B.V. zu.